Leitsatz
1. Die planungsrechtliche Bewertung in einem Ergebnisvermerk des Bauamtes sowie in einem anschließenden Schreiben der Senatorin für Klimaschutz, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau an das Ortsamt stellen keinen Verwaltungsakt dar. Beabsichtigt der Nachbar eines Übergangswohnheims sich gegen die geänderte rechtliche Bewertung, dass das Grundstück im Innen- und nicht im Außenbereich liege, zur Wehr zu setzen, muss er grundsätzlich den Erlass der Baugenehmigung abwarten.
2. Gegen eine Nutzung des Übergangswohnheims nach Ablauf einer befristeten Baugenehmigung kann er nur mit Erfolg vorgehen, wenn ihm ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zusteht. Die hierfür erforderliche Ermessensreduzierung auf Null setzt jedoch erhebliche Beeinträchtigungen voraus.