Leitsatz
1. Zur (vorliegend negativen) Integrationsprognose für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG bei einem straffälligen Heranwachsenden.
2. Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 bzw. Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK.
3. Einem straffällig gewordenen heranwachsenden Ausländer ist nicht schon allein deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 oder § 25 Abs. 4 Satz 2 bzw. Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen oder zu verlängern, weil die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen.