Leitsatz
1. Schließt ein visumfrei eingereister Ausländer noch im Monat seiner Einreise einen Arbeitsvertrag ab und bevollmächtigt eine Rechtsanwältin zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass er bereits bei der Einreise nicht nur einen Kurzaufenthalt beabsichtigt hatte.
2. Das bloße Passieren der Außengrenze des Schengen-Raumes stellt weder ein aussagekräftiges Indiz noch einen Anscheinsbeweis dafür dar, dass die Voraussetzungen für eine visumfreie Einreise tatsächlich erfüllt waren.
3. Sein Interesse an einer zügigen Entscheidung darüber, ob er nach § 15a AufenthG verteilt wird, kann ein unerlaubt eingereister Ausländer mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Rechtsträger der Behörde, die die Verteilung zu veranlassen hat, durchsetzen. Hierfür dürfte ab circa drei Monaten nach der erstmaligen Meldung bei der Ausländerbehörde ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
4. Ein Arbeitsplatz und ein Freundes- oder Bekanntenkreis stehen der Verteilung eines unerlaubt eingereisten Ausländers ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht entgegen.