Datum der Entscheidung
21.12.2021
Normen
Neunundzwanzigste Coronaverordnung § 7a Abs 1 S 1
SprengV § 22
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Coronaverordnung
Feuerwerkskörper F2
Infektionsschutz
Überlastung des Gesundheitswesens
Leitsatz
Das in § 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung angeordnete Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in der Freien Hansestadt Bremen ist voraussichtlich rechtmäßig.