Leitsatz
1. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sind im Rahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremSpielhG die gleichen Kriterien heranzuziehen wie nach §§ 33i, 33c GewO. Die Unzuverlässigkeit kann sich außer aus den Regeltatbeständen auch aus anderen Gründen ergeben, die denjenigen entsprechen, die auch eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen.
2. Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße rechtfertigt eine Versagung, wenn aus ihnen der Hang der Missachtung beruflicher Pflichten ersichtlich wird.
3. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Drittanfechtungsklage der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung an den Konkurrenten (letzte Behördenentscheidung). Nur für die Verpflichtungsklage kommt es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.
4. Dass die Behörde die Spielhallenerlaubnis trotz bestehender Unzuverlässigkeit nicht widerrufen hat, steht der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisversagung für die Zukunft nicht entgegen.