Leitsatz
1. Die Ausweisung eines Ausländers bedarf schon allein deswegen sehr gewichtiger Gründe, weil der Betroffene als Kleinkind nach Deutschland gekommen ist und seither rechtmäßig hier lebt, auch wenn weitere Integrationsfaktoren nicht vorliegen.
2. Ladendiebstähle sind auch dann, wenn sie gehäuft auftreten, keine "sehr gewichtigen Gründe", die die Ausweisung eines als Kleinkind nach Deutschland gekommenen und seither rechtmäßig hier lebenden Ausländers rechtfertigen können.