Leitsatz
1. Eine Ausweisung bedarf schon allein deswegen "sehr gewichtiger Gründe", weil der Betroffene in Deutschland geboren ist und seither rechtmäßig hier lebt. Das Hinzutreten weiterer Integrationsfaktoren ist nicht erforderlich. Diese sind aber bei der Prüfung zu berücksichtigen, inwieweit die Ausweisungsgründe die Mindestschwelle "sehr gewichtiger Gründe" überschreiten müssen, um die konkrete Ausweisung rechtfertigen zu können.
2. Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines in Deutschland geborenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen der erheblichen Gefahr der erneuten Begehung von Diebstählen im besonders schweren Fall und von (Computer-)Betrug mit Schäden im teilweise vierstelligen Euro-Bereich.