Leitsatz
1. Die mit einer Ausweisung und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehende Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die Abschiebung des Ausländers nicht, weil sie jedenfalls noch die Rechtswirkung entfaltet, zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu bilden. Dies gilt auch, wenn das Bundesamt später anlässlich der Ablehnung eines Asylantrags eine neue Abschiebungsandrohung erlässt.
2. Zu den Anforderungen an ein Absehen von der Setzung einer Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG).