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04.01.2022 - Abschiebungsandrohung; keine Erledigung durch Vollzug der Abschiebung; Absehen von der Setzung einer Ausreisefrist

Datum der Entscheidung
04.01.2022
Aktenzeichen
2 LB 383/21
Normen
AsylG § 34
AsylG § 34 Abs 1
AufenthG § 11
AufenthG § 11 Abs 1
AufenthG § 11 Abs 2
AufenthG § 11 Abs 2 S 1
AufenthG § 53
AufenthG § 59
AufenthG § 59 Abs 1 S 2 Nr 2
RL 2008/115/EG Art 11
RL 2008/115/EG Art 3 Nr 6
VwGO § 125 Abs 2
VwGO § 130a
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebung
Abschiebungsandrohung
Ausreisefrist
Ausweisung
Einreise- und Aufenthaltsverbot
Erledigung
Rückkehrentscheidung
Leitsatz
1. Die mit einer Ausweisung und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehende Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die Abschiebung des Ausländers nicht, weil sie jedenfalls noch die Rechtswirkung entfaltet, zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu bilden. Dies gilt auch, wenn das Bundesamt später anlässlich der Ablehnung eines Asylantrags eine neue Abschiebungsandrohung erlässt.

2. Zu den Anforderungen an ein Absehen von der Setzung einer Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG).