Leitsatz
1. Bei der Ausgestaltung der vertraglichen Durchführungsfristen zur Realisierung des Vorhabens können Abschnitte und Zwischenfristen vereinbart werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die Durchführung des Gesamtvorhabens innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen ist.
2. Werden in einem Durchführungsvertrag neben der Fertigstellungsfrist des Vorhabens für bestimmte Realisierungsschritte spezifische weitere Fristen vereinbart, zeigt dies, dass die Vertragsparteien der zeitgerechten Durchführung dieser Realisierungsschritte besondere Bedeutung für die Durchführung des Vorhabens beigemessen haben. Auch solche Fristen dienen dem Ziel, eine zügige und vertragsgerechte Durchführung des Vorhabens sicherzustellen.