Leitsatz
1. Bei psychotherapeutischen Behandlungen kann auch eine erst vor kurzem begonnene Beziehung zu der behandelnden Person schützenswert sein.
2. Ausgehend von dem § 15a Abs. 1 AufenthG zugrundeliegenden Beschleunigungsgebot kann nicht angenommen werden, dass eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung in angemessener Zeit tatsächlich und rechtlich möglich ist, wenn zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein Vollstreckungshindernis absehbar über mehrere Monate besteht.