Leitsatz
1. Die Zahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten auf Gewährung einer Verwendungszulage kann in Fällen der "Topfwirtschaft" gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden, wenn deren exakte Ermittlung für das Gericht mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden.
2. Die Vorschrift des § 79 BremBesG a.F. ist so auszulegen, dass die Verwendungszulage ab Januar 2017 bis April 2019 in der Höhe fortzugewähren war, in der sie im Dezember 2016 zu gewähren war, solange die persönlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG a.F. in der Person des oder der Anspruchsberechtigten fortbestanden.