Leitsatz
1. Haltegriffe für Dusche, Bad und WC können beihilfefähig sein. Sie sind bei einer Person, die krankheits- oder behinderungsbedingt auf solche Griffe angewiesen ist, um ihre elementare Körperpflege durchzuführen, nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen.
2. Ohne weitere Sachverhaltsaufklärung ist die Beihilfefestsetzungsstelle nicht befugt, die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels abweichend von der ärztlichen Verordnung zu beurteilen.