Leitsatz
1. Eine Antragsbefugnis ist trotz Umwandlung eines Plangebiets von einem Kerngebiet in ein allgemeines Wohngebiet anzunehmen, wenn im konkreten Fall die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans jedenfalls zu bestimmten Tageszeiten eine im Vergleich zum alten Bebauungsplan höhere Verkehrslärmbelastung möglich erscheinen lassen, und wenn diese planbedingte Steigerung möglicherweise mehr als geringfügig ist.
2. Zur hinreichenden Ermittlung einer Verkehrslärmzunahme und Richtigkeit einer Verkehrsprognose.
3. Zur Bewertung einer planbedingten Verschattung der Nachbarbebauung.
4. Der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfordert eine Prognoseentscheidung der Gemeinde darüber, ob der Vorhabenträger die im Durchführungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen und das Vorhaben zu Ende führen kann. Diese Prognose betrifft unter anderem die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel. Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich wirtschaftlich belastbare Finanzierungs- und Fördermittelzusagen geeignet, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 06.03.2018 - 4 BN 13.17).
5. Eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO in der bis zum 22.06.2021 geltenden Fassung (a.F.) vorgesehenen Geschossflächenzahl von 1,2 um mehr als das Doppelte kann im konkreten Fall nach § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. zulässig sein.