Leitsatz
1. Ein Verwaltungsakt kann in der Regel nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er bezüglich eines in der Begründung nur als Vorfrage behandelten Umstands eine verbindliche Feststellung trifft.
2. Zeiten, in denen eine Prostitutionsstätte aufgrund der Corona-Schutzverordnungen geschlossen war, sind eine im Rahmen von § 22 Satz 1 ProstSchG relevante Betriebsunterbrechung.
3. Die Frist des § 22 Satz 1 ProstSchG ist gehemmt, wenn und solange die Prostitutionsstätte allein wegen eines sofort vollziehbaren Widerrufs der Erlaubnis, den der Betreiber angefochten hat, geschlossen ist,
4. Rechtliches Gehör im gerichtlichen Eilverfahren stellt keine Nachholung der Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar.