Leitsatz
1. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer öffentlichen Einrichtung in ihrer bisherigen Form besteht, kann die Beschränkung eines Widmungsumfangs doch eine Rechtsverletzung der bisher Zugangsberechtigten begründen.
2. Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung ist ein nicht formalisierter Rechtsakt, der auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann. Sie liegt vor, wenn der Wille der Behörde, dass eine Sache einem bestimmten Zweck dienen soll, nach außen erkennbar und damit objektiv nachweisbar ist.
3. In der Entscheidung für den Bau eines Verbindungsweges liegt eine konkludente nachträgliche Beschränkung des Widmungsumfangs für die Zwischennutzung des Rennbahngeländes, der die Durchführung weiterer Galopprennen auf dem Rennbahngelände ausschließt.
4. Bei der Festlegung des Widmungszwecks ihrer öffentlichen Einrichtungen haben die Gemeinden höherrangiges Recht zu beachten.
5. Die Widmungsbeschränkung verstößt nicht gegen das durch Volksentscheid beschlossene Ortsgesetz über das Konzept über die Erhaltung des Rennbahngeländes, weil dem Ortsgesetz keine Entscheidung für den Erhalt des Galopprennsports auf dem Gelände zu entnehmen ist.
6. Die Beschränkung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, weil die Herstellung des Verbindungsweges von sachlichen Erwägungen getragen wird.