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08.09.2022 - Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Oberschule

Datum der Entscheidung
08.09.2022
Aktenzeichen
1 B 217/22
Normen
AufnahmeVO § 18 Abs 1
BremSchVwG § 6,

Rechtsgebiet
Schulrecht
Schlagworte
Aufnahmekapazität
Klassengröße
Zügigkeit
Leitsatz
1. Die Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenverbände bestimmt. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i.V.m. § 17 AufnahmeVO, wonach im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend sind.

2. Die Widmung von Räumen zu bestimmten Zwecken liegt im Ermessen der Schulbehörde, das durch schulfachliche Belange, insbesondere die räumliche Sicherstellung eines leistungsfähigen Unterrichtsangebots und ungestörten Unterrichtsablaufs, geprägt wird.