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17.11.2022 - Konkurrentenstreit um das Amt einer Generalstaatsanwältin/ eines Generalstaatsanwalts

Datum der Entscheidung
17.11.2022
Aktenzeichen
2 B 206/11
Normen
BremBeurtV § 4
GG Art 33 Abs 2
GG Art 33 Abs 5
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Auswahlentscheidung
Beurteilung
dienstliche Beurteilung
Generalstaatsanwalt
Generalstaatsanwältin
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Konkurrentenstreit
Statusamt
Leitsatz
1. Eine nach der Auswahlentscheidung erstellte Beurteilung kann Fehler der Auswahlentscheidung nur heilen, wenn sie eine formfehlerhafte Beurteilung, die der Auswahlentscheidung zugrunde lag, inhaltlich unverändert ersetzt.

2. Zur Beurteilung einer Bewerberin mit Höchstnoten kurz nach einer Beförderung.

3. Wurde die Beurteilung eines Bewerbers rechtswidrigerweise anhand eines höheren Maßstabs als seinem Statusamt erstellt, kann der Bewerber daraus nicht ableiten, dass er bei der Auswahlentscheidung wie ein Inhaber eines höheren Statusamtes behandelt werden muss.

4. Der Gesetzgeber hat bei der Einstufung von Ämtern in die Besoldungsordnungen eine weite Gestaltungsfreiheit (hier: Einordnung des Amtes eines Oberstaatsanwalts als Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft und ständige Vertretung der Behördenleitung in die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nicht verfassungswidrig).

5. Ein höheres Endgrundgehalt begründet einen für Auswahlentscheidungen im Grundsatz relevanten Statusamtsunterschied, wenn die Differenz mehr als nur geringfügig ist (bejaht bei 361 Euro bzw. 4,57 %).

6. Zu den Umständen, unter denen ein für das angestrebte Amt passenderer beruflicher Werdegang eines Bewerbers den Statusamtsunterschied ausgleichen kann.