Leitsatz
: 1. Ein rechtlicher Mangel des Auswahlverfahrens rechtfertigt dessen Abbruch nur dann, wenn der Fehler bei einer Fortführung des Verfahrens nicht mehr behoben werden könnte und daher eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung in diesem Verfahren nicht mehr getroffen werden kann.
2. Andere Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens als diejenigen, die im Zeitpunkt des Abbruchs dokumentiert wurden, dürfen zur Rechtfertigung des Abbruchs nicht berücksichtigt werden.
3. Für das Eilrechtsschutzbegehren auf Fortsetzung eines Auswahlverfahrens ist der Auffangstreitwert angemessen.