Leitsatz
1. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob eine Abwägungsrelevanz der betroffenen Interessen erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Beeinträchtigung etwaiger Interessen in die Abwägung einzustellen ist.
2. Die Zufahrtsmöglichkeit zu einem Kleingartengrundstück kann - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - einen abwägungsrelevanten Belang der Pachtenden eines Kleingartenvereins darstellen.
3. Bei Eingriffen in Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat die Gemeinde Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich etwaige Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten nicht hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit.