Leitsatz
1. Die Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe bezieht sich nur auf Fragen, die bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden sind.
2. Stellt eine Rechtsanwältin unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht einen Duldungsantrag für einen Ausländer, der nach längerer Abwesenheit erneut nach Deutschland eingereist ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die frühere Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren vor der Ausreise sich auch auf das neue Verfahren erstreckt.
3. Zur Nachholung einer Anhörung (§ 45 VwVfG) ist eine Erklärung der Behörde, sie halte auch im Lichte des nachträglichen Vorbringens des Betroffenen an dem Verwaltungsakt fest, ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sich dieses Vorbringen in der bloßen Wiederholung von Umständen erschöpft, die der Behörde bereits beim Erlass des Verwaltungsaktes aus anderer Quelle bekannt waren und mit denen sie sich bereits in der Begründung des Verwaltungsaktes auseinandergesetzt hat.