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25.01.2023 - Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines freigestellten Personalratsmitglieds

Datum der Entscheidung
25.01.2023
Aktenzeichen
2 B 6/23
Normen
BBG § 53
BBG § 53 Abs 1
BPersVG § 78 Abs 1 Nr 8
BremBG § 35 Abs 4
BremBG § 35 Abs 4 Satz 1 Nr 2
BremPersVG § 26 Abs 1 c
BremPersVG § 58
BremPersVG § 58 Abs 1
BremPersVG § 65 Abs 1 e
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
dienstliche Interessen
Hinausschieben
Hinausschieben des Ruhestandseintritts
Mitbestimmung
Personalrat
Personalratsmitglied
Ruhestand
Leitsatz
1. Die Ablehnung eines Antrags aus Hinausschieben des Ruhestandseintritts unterliegt nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung.

2. Dienstliche Interessen für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts müssen personalwirtschaftlich oder amtsbezogen sein; allgemeine finanzpolitische Erwägungen scheiden aus.

3. Die Fortsetzung der Personalratstätigkeit einer freigestellten Beamtin oder eines freigestellten Beamten kann ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts begründen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts aufgrund konkreter besonderer Umstände für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung des Personalrats notwendig oder zumindest sinnvoll erscheint.