Leitsatz
1. Hält die Ausländerbehörde einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung entgegen, dass die betroffene Person zuvor nach § 15a AufenthG zu verteilen sei, trägt die Behörde die materielle Beweislast für das Vorliegen der in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen. Dies gilt auch für die unerlaubte Einreise.
2. Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung der unerlaubten Einreise und Verletzungen der Mitwirkungspflicht der Betroffenen bei der Sachverhaltsaufklärung ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.