Leitsatz
1. Die im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen müssen Grundlage des Satzungsbeschlusses sein. Dabei reicht es allerdings grundsätzlich aus, dass in der Sitzungsvorlage auf die zur Einsicht bereitliegenden Stellungnahmen verwiesen wird.
2. Da sich aus einem Durchführungsvertrag abwägungsrelevante Fragen ergeben können, ist er nicht nur konstitutive Voraussetzung für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern gegebenenfalls auch für die Abwägung relevant. War der Rat einer Gemeinde im Vorfeld des Satzungsbeschlusses nicht mit dessen Abschluss befasst, genügt es, wenn er anderweitig über die für die Abwägungsentscheidung relevanten Punkte des Durchführungsvertrages in Kenntnis gesetzt wurde.
3. Zur den Anforderungen an den Inhalt eines Vorhaben- und Erschließungsplans und dessen Bestimmbarkeit.