Datum der Entscheidung
12.05.2023
Normen
Code Civil Guinea Art 201
FamFG § 108 Abs 1
SGB VIII § 42
SGB VIII § 42a
SGB VIII § 42f
SGB X § 44
ZPO § 417
ZPO § 418 Abs 3
Rechtsgebiet
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Schlagworte
Altersfeststellung
Anerkennung eines ausländischen Urteils
Ersetzungsurteil (Guinea)
Geburtsurkunde
Inobhutnahme
Jugement Suppletif
Personenstandsregister
unbegleiteter minderjähriger Ausländer
Leitsatz
Die Anerkennung eines Gerichtsurteils zur Ersetzung der Geburtsurkunde nach Art. 201 des Code Civil von Guinea in Deutschland (§ 108 Abs. 1 FamFG) hat nur zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Eintragung der Geburt in das guineische Personenstandsregister nicht bezweifelt werden darf. Aus ihr folgt nicht die Verbindlichkeit des im Urteil festgehaltenen Geburtsdatums für jugendhilferechtliche Verfahren in Deutschland. Insoweit unterliegt das Urteil der freien Beweiswürdigung von Jugendamt und Verwaltungsgericht.