Leitsatz
1. Die Tätigkeit des 1. Vorsitzenden eines Vereins, der den Terrorismus unterstützt, ist nahezu zwangsläufig nicht erkennbar nur auf einzelne, mit der Terrorismusunterstützung nicht in Zusammenhang stehende Vereinsziele gerichtet.
2. Für den subjektiven Unterstützungstatbestand reicht es aus, wenn Überwiegendes darauf hindeutet, dass der Betreffende hätte erkennen können, dass der von ihm unterstützte Verein den Terrorismus unterstützt.
3. Ein bloßer "Rückzug ins Privatleben" ist kein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
4. § 5 Abs. 4 AufenthG lässt eine Abwägung mit den Grundrechten des Betroffenen nicht zu.
5. In Fällen des § 5 Abs. 4 AufenthG kommt daher der Pflicht aus Art. 5 Rückführungsrichtlinie, die familiären Belange und das Kindeswohl vor Erlass einer Abschiebungsandrohung gebührend zu berücksichtigen, besondere Bedeutung zu.