Leitsatz
1. Auch die erhebliche Dauer eines Widerspruchsverfahrens hat keine die Verjährungshemmung beendende Wirkung. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB findet neben dem insoweit abschließenden § 53 VwVfG keine Anwendung.
2. Für einen Anspruch auf Erstattung von Bestattungskosten tritt auch nach einer über zehn-jährigen Dauer eines Widerspruchsverfahrens keine Verwirkung ein, weil das reine Nichtstun der Widerspruchsbehörde nicht zur Bildung eines schützenswerten Vertrauens ausreicht. Durch Erhebung einer Untätigkeitsklage hat es der Betroffene in der Hand, eine zeitnahe Klärung seiner Kostentragungspflicht zu erreichen.