Leitsatz
1. Ein unerlaubt eingereister Ausländer unterliegt nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG, wenn er i.S.d. § 13 AsylG um Asyl nachgesucht hat, ihm die nach §§ 45, 46 AsylG für seine Aufnahme zuständige Einrichtung benannt und er dorthin nach § 22 AsylG weitergeleitet wurde. Dies gilt auch, wenn er der Weiterleitung nicht nachkommt.
2. Hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der Verteilungsentscheidung Erfolg, ist das Schicksal eines zugleich gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der Zwangsandrohung im Verteilungsbescheid für die Kostenquote irrelevant.
3. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der in einem Verteilungsbescheid enthaltenen Zwangsmittelandrohung wirkt neben einem zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verteilungsentscheidung nicht streitwerterhöhend.