Leitsatz
1. Das Schweigen eines Verwaltungsaktes zu einem bestimmten Gegenstand kann in der Regel nicht als dessen Regelung verstanden werden.
2. Unter verschiedenen Möglichkeiten zur Auslegung eines Verwaltungsaktes ist im Zweifel diejenige zu bevorzugen, bei der der Verwaltungsakt (auch formell) rechtmäßig ist.
3. Zu SAP-Kenntnissen als "besondere Fachkenntnisse", die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes als Informatiklehrer an einer Berufsschule sind.
4. Ob besondere Fachkenntnisse kausal für die Berufung in das Beamtenverhältnis waren, entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. An Auskünfte oder Dokumentationen der einstellenden Behörde ist es nicht gebunden.