Leitsatz
1. Der Antragsgegnerin steht als Veranstalterin des Bremer Freimarktes ein weites, gerichtlich nicht voll überprüfbares Gestaltungsermessen zu, das sich auch auf die Platzkonzeption und die räumliche und branchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes und im Fall eines Überhangs an Bewerberinnen und Bewerbern auf die Kriterien des Auswahlverfahrens bezieht.
2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin für die Unterkategorie "Rutschen" nur die Zulassung eines Betriebes vorsieht und der dafür vorgesehene Platz bestimmte räumliche Anforderungen stellt.
3. Macht der Antragsteller über die Maße seines Geschäfts unzutreffende oder zumindest missverständliche Angaben, geht dies zu seinen Lasten. Es ist nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, bei der Vielzahl der gestellten Zulassungsanträge die Richtigkeit der Angaben der Antragsteller zu hinterfragen.