Leitsatz
1. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit dem Erlaubnisvorbehalt und den zusätzlichen Erlaubnisanforderungen in § 2 Abs. 2 BremSpielhG besonders wichtige Gemeinwohlziele, deren Erreichung durch die vorübergehende Erlaubnis oder Duldung eines im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht erlaubnisfähigen Betriebs während der Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nachhaltig gefährdet wäre.
2. Das Verbundverbot stellt eine Konkretisierung des in § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG geregelten Abstandsgebots dar. Ziel ist die Begrenzung des Umfangs des Spielangebots und damit die Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs.
3. Das zentrale, spielformübergreifende Sperrsystem „OASIS“ kann als spielerbezogene Maßnahmen grundsätzlich gegenüber einem Verbundverbot und Abstandsgebot kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen. Es ist lediglich ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht, der die Erforderlichkeit einer landesrechtlichen Regulierung nicht entfallen lässt.