Leitsatz
1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann trotz Prozessunfähigkeit des Antragstellers angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung von Gefahr im Verzug erforderlich ist (§ 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 2 ZPO).
2. Minderjährige unbegleitete Ausländer unterliegen nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG. Die materielle Beweislast für die Volljährigkeit bzw. Begleitung trägt die Behörde.
3. Das Ergebnis einer Alterseinschätzung nach § 42f SGB VIII ist für das ausländerrechtliche Verteilungsverfahren unergiebig, wenn die Gründe, aus denen das Jugendamt den Betroffenen für volljährig hält, nicht bekannt sind.