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28.11.2023 - Anordnung der aufschiebenden Wirkung trotz Prozessunfähigkeit des Antragstellers; Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; unbegleiteter minderjähriger Ausländer

Datum der Entscheidung
28.11.2023
Aktenzeichen
2 B 239/23
Normen
AufenthG § 15a
VwGO § 62
VwGO § 80 Abs 5
ZPO § 56 Abs 2
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Altersfeststellung
Beweislast
Minderjährigkeit
Prozessfähigkeit
unbegleiteter minderjähriger Ausländer
unerlaubt eingereiste Ausländer
Verteilung
Leitsatz
1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann trotz Prozessunfähigkeit des Antragstellers angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung von Gefahr im Verzug erforderlich ist (§ 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 2 ZPO).

2. Minderjährige unbegleitete Ausländer unterliegen nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG. Die materielle Beweislast für die Volljährigkeit bzw. Begleitung trägt die Behörde.

3. Das Ergebnis einer Alterseinschätzung nach § 42f SGB VIII ist für das ausländerrechtliche Verteilungsverfahren unergiebig, wenn die Gründe, aus denen das Jugendamt den Betroffenen für volljährig hält, nicht bekannt sind.