Leitsatz
1. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagd kann auch durch wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen landesrechtliche Jagdgesetze begründet werden. Bei den Verstößen kann es sich um Straftaten, aber auch um Ordnungswidrigkeiten handeln.
2. Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, brauchen nicht unmittelbar bei der Jagdausübung eingetreten sein, weil sich die Unzuverlässigkeit als eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb der Jagdausübung maßgeblich sein können.
3. Eine Ausnahme von der Regelvermutung kommt dann in Betracht, wenn die Umstände der Tat die Verfehlung des Betroffenen derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die jagdrechtliche Erlaubnis vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich der stetigen und vorbehaltlosen Beachtung der in § 17 Abs. 4 Nr. 1d BJagdG genannten Vorschriften nicht gerechtfertigt sind.
4. Die Harmonisierung des Waffenrechts mit dem Jagdrecht durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 hat nicht dazu geführt, dass nur Personen als unzuverlässig gelten können, die im Sinne des § 5 abs. Nr. 5 WaffG wiederholt oder gröblich gegen das Bundesjagdgesetz verstoßen haben. Ein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen landesrechtliche Jagdgesetze reicht zur Begründung der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit aus.