Leitsatz
1. Kausalität zwischen der Verletzung der besonderen Passbeschaffungspflicht (§ 60b Abs. 2, 3 AufenthG) und der Unmöglichkeit der Abschiebung ist gegeben, wenn bei unterstellter Pflichterfüllung des Ausländers eine Abschiebung voraussichtlich möglich wäre.
2. Der Ausländer hat die Unmöglichkeit der Abschiebung in der Regel auch dann zu vertreten, wenn das (alleinige) Abschiebungshindernis "fehlende Reisepapiere" sowohl von ihm selbst durch zumutbare Passbeschaffungsbemühungen als auch von der Ausländerbehörde durch Bemühungen um ein Passersatzpapier beseitigt werden könnte.
3. Das "Vertreten müssen" des Ausländers entfällt ausnahmsweise dann, wenn es quasi auf der Hand liegt, dass die Ausländerbehörde mit geringem Aufwand ein Reisepapier ebenso schnell beschaffen könnte wie der Ausländer selbst und dieses Reisepapier für die Durchführung der Abschiebung ebenso gut geeignet ist wie ein vom Ausländer beschaffter Pass oder Passersatz.
4. Zum Verfahren bei der Rückführung türkischer Staatsangehöriger nach dem Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Türkei vom 16.12.2013.