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08.12.2023 - Studierenden-Energiepreispauschale; Antragstellung; Zugangsschlüssel; Anwaltszwang; Hauptsacheerledigung

Datum der Entscheidung
08.12.2023
Aktenzeichen
2 B 290/23
Normen
BremVwVfG § 24 Abs 3
EPPSG § 1
EPPSG § 2
VwGO § 123
VwGO § 188 S 2
VwGO § 188 S 2
VwGO § 67 Abs 4
VwVfG § 24 Abs 3
Rechtsgebiet
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
Schlagworte
Antrag
Anwaltszwang
Einstweilige Anordnung
Energiepreispauschale
Hauptsacheerledigung
Postulationsfähigkeit
Studierenden-Energiepreispauschale
Zugangsschlüssel
Leitsatz
1. Ein Antragsteller, der vor dem Verwaltungsgericht ohne anwaltliche Vertretung eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, kann die durch Zeitablauf eingetretene Hauptsacheerledigung in dem von der Gegenseite angestrengten Beschwerdeverfahren vor dem OVG ohne anwaltliche Vertretung erklären.

2. Gerichtskosten werden in Streitigkeiten über die Studierenden-Energiepreispauschale nicht erhoben.

3. Ist eine verpflichtende Antragstellung über ein Internetportal vorgeschrieben, muss die zuständige Behörde alles in ihre Sphäre Fallende tun das notwendig ist, um jeder Person, die meint einen Anspruch auf den Verwaltungsakt zu haben, eine solche Antragstellung tatsächlich zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn die Behörde den beabsichtigten Antrag für aussichtslos hält.

4. Die Herausgabe eines elektronischen Zugangsschlüssels für die Beantragung der Studierenden-Energiepreispauschale durfte nicht mit der Begründung verweigert werden, der betreffenden Person stehe ein Anspruch auf die Energiepreispauschale nicht zu.