Leitsatz
1. Zur Auslegung eines Vergleichs, der von den Verfahrensbeteiligten in einem vorhergehenden Eilverfahren geschlossen worden ist.
2. Eine im Vergleich getroffene Regelung zur Schadensabwendungspflicht kann auch solche Schadensursachen umfassen, die bei Abschluss des Vergleichs nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterung im Güteverfahren gewesen sind.
3. Eine im Vergleich geregelte Schadensabwendungspflicht kann so gestaltet sein, dass sie erst nach Durchführung der Baumaßnahmen und der Entstehung eines Schadens eingreift und sich damit nur auf künftige weitere Schäden bezieht.