Leitsatz
1. § 37 Abs. 1 Satz 3 BremWahlG soll keinen Parteienproporz garantieren, sondern lediglich verhindern, dass es zu einer einseitig parteipolitischen Besetzung des Wahlprüfungsgerichts kommt.
2. Der (bundes-)verfassungsrechtliche Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt für die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts nicht.