Leitsatz
1. Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO setzt (nur) voraus, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Behörde ihre Verpflichtung nicht erfüllt hat, obwohl dafür ausreichend Zeit zur Verfügung stand.
2. Zur Bestimmtheit und Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs.
3. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes und einer offenkundigen Unmöglichkeit kann im Zwangsgeldandrohungsverfahren nicht eingewandt werden, der zu vollstreckende Anspruch bestehe nicht oder nicht mehr. Auch Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags können nicht geltend gemacht werden.
4. Die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage und die Stellung eines Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hindern die Vollstreckung nicht, solange ihnen nicht stattgegeben wurde.
5. Zur Bemessung der Zwangsgeldhöhe und der Erfüllungsfrist bei einer Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO.