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31.01.2024 - Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs; Zwangsgeldandrohung; Zuweisung einer Tätigkeit in einem bestimmten Behördenbereich an eine Beamtin

Datum der Entscheidung
31.01.2024
Aktenzeichen
2 S 30/24
Normen
BGB § 273
BGB § 320
VwGO § 106
VwGO § 167
VwGO § 168 Abs 1 Nr 3
VwGO § 172
VwVfG § 59
VwVfG § 60
VwVfG § 62 S 2
ZPO § 767
ZPO § 769

Rechtsgebiet
Beförderungen
Schlagworte
Bestimmtheit
Erfüllungseinwand
Unmöglichkeit
Vergleich
Vollstreckung
Vollstreckungsabwehrklage
Vollstreckungsvoraussetzungen
Zwangsgeldandrohung
Zwangsvollstreckung aus Prozessvergleich

Leitsatz
1. Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO setzt (nur) voraus, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Behörde ihre Verpflichtung nicht erfüllt hat, obwohl dafür ausreichend Zeit zur Verfügung stand.

2. Zur Bestimmtheit und Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs.

3. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes und einer offenkundigen Unmöglichkeit kann im Zwangsgeldandrohungsverfahren nicht eingewandt werden, der zu vollstreckende Anspruch bestehe nicht oder nicht mehr. Auch Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags können nicht geltend gemacht werden.

4. Die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage und die Stellung eines Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hindern die Vollstreckung nicht, solange ihnen nicht stattgegeben wurde.

5. Zur Bemessung der Zwangsgeldhöhe und der Erfüllungsfrist bei einer Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO.