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Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 5a Satz 1 AufenthG
26.02.2024 - Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 5a Satz 1 AufenthG
Datum der Entscheidung
26.02.2024
Aktenzeichen
2 LA 68/23
Normen
AufenthG § 11 Abs 1 S 1
AufenthG § 11 Abs 3
AufenthG § 11 Abs 5a
AufenthG § 11 Abs 5a S 1
EMRK Art 8 Abs 1
GG Art 6 Abs 1
Richtlinie 2008/115 EG Art 11 Abs 1
Richtlinie 2008/115 EG Art 11 Abs 2 S 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
Einreise- und Aufenthaltsverbot
Eltern-Kind-Beziehung
Gefährder
Intendiertes Ermessen
Regelfrist
Rückkehrperspektive
Soll-Regelung
Terrorismusbekämpfung
Verhältnismäßigkeit
Titel der Entscheidung
Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 5a Satz 1 AufenthG (pdf, 161.3 KB)
Leitsatz
Zu der Frage, wann eine Ausnahme von der 20jährigen Regelfrist des § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·
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