Leitsatz
1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt zum Schutz der Familie u.a. dann in Betracht, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Vorschriften des sechsten Abschnitts des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen ist.
2. Zur Unzumutbarkeit einer Trennung des Vaters von seinem minderjährigen ausländischen Kind bis zum Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Durchführung des Visumverfahrens.