Leitsatz
Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit schon dann, wenn eine Behörde durch Verwaltungsakt gehandelt hat und dieser Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Enthält ein Landesgesetz Regelungen, die die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB modifizieren, spricht dies für die öffentlich-rechtliche Natur der damit geregelten Ansprüche.