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06.05.2024 - Rechtsbehelfsbelehrung über Beginn der Klagefrist mit "Zustellung" des Bescheids; Absendung der Klageschrift an falschen Adressaten; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

Datum der Entscheidung
06.05.2024
Aktenzeichen
OVG 2 LB 56/24
Normen
VwGO § 58
VwGO § 58 Abs 1
VwGO § 58 Abs 2
VwGO § 60
VwGO § 60 Abs 2
VwGO § 81 Abs 1
VwZG § 5
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Irrläufer
Klagefrist
Klageschrift
Rechtsbehelfsbelehrung
Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzungsfrist
Zustellung
Leitsatz
1. Eine Belehrung darüber, dass die Klagefrist mit "Zustellung" des Verwaltungsakts beginnt, ist jedenfalls dann nicht fehlerhaft, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich förmlich zugestellt wurde.

2. Nimmt der Kläger irrtümlich schuldlos an, fristgerecht Klage erhoben zu haben, beginnt die Frist für die Wiedereinsetzung in die Klagefrist mit dem Zugang eines Hinweises des Verwaltungsgerichts, dass dort keine Klage vorliegt, beim Kläger.

3. Wird dem Verwaltungsgericht als Anlage zu einem Schriftsatz in einem anderen Verfahren eine Klageschrift "mit der Bitte um Kenntnisnahme" übersandt, stellt dies keine Klageerhebung dar.