Leitsatz
1. § 3 Satz 6 VIG ist auf Erzeugnisse und Produkte, die sich noch nicht am Markt befinden, nicht anwendbar.
2. Bei einem noch nicht markteingeführten Erzeugnis bzw. Produkt können schon die Bezeichnung und allgemeine Angaben zu Inhalt und Aussehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein, die den Informationszugang ausschließen.
3. Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an Informationen über ein Erzeugnis oder Produkt, das noch nicht auf dem Markt ist oder war, ist gering.
4. Die Heranziehung nicht kostendeckend kalkulierter landesrechtlicher Gebührensätze bei der Gebührenfestsetzung für Amtshandlungen nach dem VIG würde gegen § 7 Abs. 1 VIG verstoßen.