Leitsatz
1. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist auch unter Berücksichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems OASIS verfassungskonform (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23). Das Sperrsystem OASIS ist lediglich als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht anzusehen, der die Erforderlichkeit anderer landesrechtlicher Regulierungen nicht entfallen lässt.
2. Zu den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Vollziehungsanordnung in Fällen, in denen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes typischerweise zu erwarten ist.