Leitsatz
1. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist auch unter Berücksichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems OASIS verfassungskonform (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23). Das Sperrsystem OASIS ist lediglich als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht anzusehen, der die Erforderlichkeit anderer landesrechtlicher Regulierungen nicht entfallen lässt.
2. Zum Einwand, ein der Antragsablehnung zugrunde gelegtes Lehrinstitut sei keine Schule im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG (hier verfristet).
3. Zu den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Vollziehungsanordnung in Fällen, in denen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes typischerweise zu erwarten ist.