Leitsatz
1. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist auch unter Berücksichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems OASIS verfassungskonform (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23). Das Sperrsystem OASIS ist lediglich als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht anzusehen, der die Erforderlichkeit anderer landesrechtlicher Regulierungen nicht entfallen lässt.
2. § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG steht offensichtlich mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 26 AEUV, Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV und dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot, in Einklang. Ein Abwarten der Entscheidungen des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) vom 23.11.2023 und 26.01.2024 zur Vereinbarkeit von Mindestabstandsregelungen von Spielhallen zu anderen Spielhallen und Bildungseinrichtungen mit Art. 26 AEUV, Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV (Rs. C-718/23, C-719/23, C-721/23 und C-60/24) oder eine eigene Vorlage an den EuGH ist daher nicht erforderlich.