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18.07.2024 - Prüfungsrecht; Befangenheit des Prüfers; Gebot der Fairness und Sachlichkeit; Rügepflicht

Datum der Entscheidung
18.07.2024
Aktenzeichen
2 B 172/24
Normen
VwVfG § 21
Rechtsgebiet
Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen
Schlagworte
Befangenheit
Befangenheitsrüge
Prüfer
Prüfung
Rügeobliegenheit
Leitsatz
1. Die Frage des Prüfers an den Prüfling in einem Vorgespräch, ob er oder sie aus einem bestimmten Land "komme", kann in der Gesamtschau mit weiteren Umständen die Besorgnis der Befangenheit begründen.

2. Die Frage des Prüfers an den Prüfling "Wissen Sie eigentlich wo Sie hier sind?" kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, weil der Prüfer dem Prüfling damit grundlegende intellektuelle Fähigkeiten abspricht.

3. Wird die Besorgnis der Befangenheit aus Ereignissen abgeleitet, die sich bereits mehrere Wochen vor der Prüfung im Beisein des Prüflings zugetragen haben, muss eine entsprechende Rüge in der Regel vor Prüfungsbeginn erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse unstreitig sind.