Leitsatz
1. Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung stellt – ebenso wie nachträgliche Veränderungen der Widmung – einen rechtlich nicht formalisierten Rechtsakt dar, der auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann.
2. Die innergemeindliche Organkompetenz für Änderungen des Widmungszwecks richtet sich, wenn keine näheren gesetzlichen Vorgaben bestehen, nach der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen den Gemeindeorganen.