Leitsatz
1. Zur Anhörungspflicht nach § 28 BremVwVfG (a.F.) vor Erlass eines eine beantragte Begünstigung versagenden Verwaltungsaktes (abgelehnt).
2. Der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen vom 13.10.2023 lässt sich nicht entnehmen, dass eine Bewerbung, der die nach dieser Zulassungsrichtlinie beizufügenden Unterlagen nicht beigefügt sind, im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden darf.
3. Der zwingende Ablehnungsgrund aus Ziff. 6.2 Nr. 2 i.V.m. Ziff. 2.1 Abs. 2 der Zulassungsrichtlinie stellt auf den verspäteten Eingang der Bewerbung ab. Bewerbung in diesem Sinne ist das elektronisch oder postalisch geäußerte Gesuch eines Schaustellers, zu einer bestimmten Veranstaltung oder einem Markt mit dem von ihm betriebenen Geschäft zugelassen zu werden.
4. Es ist nicht Aufgabe der Marktbehörde, bei der Vielzahl der gestellten Zulassungsanträge eigeninitiativ nachzuforschen, ob das in einer Bewerbung besonders hervorgehobene Warenangebot auch bei anderen Bewerbern vorzufinden ist. Es fällt allein in die Sphäre der Schausteller, die Marktbehörde durch Angaben in der Bewerbung zum Warenangebot davon zu überzeugen, dass Attraktivitätsvorteile vorliegen.
5. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, bei der Bewertung der optischen Gestaltung eines Geschäftes einen Bezug zu der Stadt oder dem Bundesland, in der/dem die Marktveranstaltung stattfindet, als besonderes Gestaltungselement positiv zu bewerten. Eine unzulässige Beschränkung auf ortsansässige Bewerber ist darin nicht zu sehen.
6. Ein Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe liegt vor, wenn im Rahmen der Beurteilung der Qualität eines Geschäftes eine unzulässige Differenzierung anhand der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale vorgenommen würde.