Leitsatz
1. Weisungen nach § 56c StGB können einem ausländischen Verurteilten nur zu einem Verhalten erteilt werden, das ihm ausländerrechtlich erlaubt ist.
2. Die Weisung nach § 56c StGB, an einem bestimmten Ort zu wohnen, führt nicht automatisch zum Wegfall einer kollidierenden ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage.
3. Die Weisung ist von der Ausländerbehörde des Ortes, für den die Wohnsitzauflage besteht, aber gebührend bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ob sie die Wohnsitzauflage ändert, um dem Ausländer die Erfüllung der Weisung zu ermöglichen.