Leitsatz
1. Das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Satz 2 der Analge 2 Nr. 4 zur Bremischen Beihilfeverordnung hängt nicht von der Reihenfolge ab, mit der Einzelzahnlücken geschlossen und sonstige Lücken versorgt werden.
2. Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 der Analge 2 Nr. 4 zur Bremischen Beihilfeverordnung liegt dann nicht vor, wenn ein Nachbarzahn bereits überkront ist.